Gebunden ist zum einen der Arbeitnehmer: Selbst wenn das Kind oder der Ehepartner erkrankt ist, kann er einen bereits bewilligten Urlaubsantrag nicht einfach wieder zurücknehmen. Einen Rechtsanspruch auf eine kurzfristige Verlegung des Urlaubs gibt es nicht. Aber natürlich kann ein Arbeitgeber „Ja" sagen, wenn der Arbeitnehmer ihn darum bittet. Freiwillig und einvernehmlich können die Parteien das regeln. Der Chef wird der Bitte nach einer Verschiebung des Urlaubs häufig nachkommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er noch keine Vertretung eingestellt hat und es für den verhinderten Urlauber in der Zeit der eigentlich geplanten Ferien genug zu tun gibt.
Bleibt der Arbeitgeber aber ohne guten Grund bei seinem „Nein" zur Urlaubsverschiebung, so haben diejenigen bessere Karten, die in einer Firma mit Betriebsrat arbeiten: Lehnt der Chef nämlich ohne nachvollziehbaren Grund die Urlaubsverschiebung ab, so kann sich der Arbeitnehmer an die Arbeitnehmervertreter wenden. Der Betriebrat muss nämlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen und - wenn er sie für berechtigt hält - „beim Arbeitgeber auf Abhilfe" hinwirken.
Genauso wie der Arbeitnehmer ist auch der Betrieb an die einmal gegebene Urlaubszusage gebunden. Die (künftigen) Urlauber können also nicht einfach als verfügbarer Personenpuffer in die betriebliche Personalplanung eingebaut werden. Nur wenn das Unternehmen dringende betriebliche Gründe anführen kann, kann es von seiner einmal gegebenen Urlaubsgenehmigung zurücktreten - und muss dann aber auch alle Kosten tragen, die bei einem Reiserücktritt für den Arbeitnehmer anfallen. Die Hürde für solche „dringende betriebliche Gründe" haben die Arbeitsgerichte allerdings sehr hoch gehängt. Ein zusätzlicher Auftrag, den die Firma eingeworben hat, zählt beispielsweise keinesfalls hierzu. Hiermit muss (und sollte!) ein Unternehmen jederzeit rechnen. Als dringender betrieblicher Grund könnte beispielsweise Hochwasser in der Betriebsstätte oder ein drohender Ruin des Betriebs angesehen werden. Dies könnte dazu führen, dass eine Urlaubsgenehmigung zurückgezogen werden kann oder sogar ein Rückruf aus dem Urlaub erfolgt.
Am 20. Juni 2000 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Recht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen (9 AZR 405/ 99). Das Urteil ist auf die Frage der Urlaubsverschiebung übertragbar.
(Hans Nakielski)