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Rechtsratgeber Urlaub

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Arbeitnehmern steht in der Regel zweierlei zu: Zum einen das Urlaubsentgelt - das ist die Lohnfortzahlung im Urlaub. Zum anderen das zusätzliche Urlaubsgeld.

Euro-Scheine
Foto: iStockphoto: Emrah Turudu

Der Lohn wird während des Urlaubs weiterbezahlt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich dabei nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen (das entspricht drei Monaten) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Geregelt ist dies in § 11 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Gesamtarbeitsverdienst der letzten drei Beschäftigungsmonate ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen. Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien werden dagegen nicht in die Berechnung einbezogen.

Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld. Dieses ist eine zusätzliche Leistung neben dem Urlaubsentgelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht, es wird nur bezahlt, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

(Hans Nakielski)


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