Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
Recht rund um den Job
Ratgeber Urlaub
Resturlaub bei Jobverlust
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Schwerpunktthemen
Betriebsräte / EBR
Gruppen in der IG BCE
ServiceCenter
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Rechtsratgeber Urlaub

Resturlaub bei Jobverlust

Wenn Beschäftigungsverhältnisse enden, haben ausscheidende Arbeitnehmer oft noch einige Tage oder sogar Wochen Resturlaub. Wie sollen sie damit umgehen? Die Regel lautet kurz gefasst: Wenn möglich sollte der Urlaubsanspruch noch genutzt werden - andernfalls ist er in Euro und Cent abzugelten. Letzteres kann für Arbeitnehmer allerdings Nachteile beim Arbeitslosengeld mit sich bringen.

Mensch ärgere dich nicht
Foto: Kathrin39 - Fotolia.com

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt: Urlaub ist für die Erholung da. Er muss, wie die Juristen sagen, grundsätzlich "in natura", also in freien Tagen genommen - und soll nicht finanziell abgegolten werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen ist.

Die gekündigten Arbeitnehmer sollten in diesem Fall - so die Wunschlösung des Bundesurlaubsgesetzes - Urlaub beantragen und der Arbeitgeber sollte Urlaub bewilligen.  Wenn das Verhältnis beider Seiten aber „getrübt" ist, ist es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ohnehin meist recht, nicht mehr allzu häufig miteinander Kontakt zu haben. Eine Gewährung von Urlaub kommt beiden Seiten damit oft gelegen.

Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber aber auch am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zu Urlaubswünschen von Beschäftigten "Nein" sagen, wenn wichtige betriebliche Gründe dem Urlaub entgegenstehen. So kann etwa einer Verkäuferin der Urlaub während des Schlussverkaufs oder in der Weihnachtszeit verweigert werden.

Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seinen Resturlaub noch vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses antritt. Fordert der Arbeitgeber allerdings nicht ausdrücklich dazu auf, die noch verbliebenen freien Tage oder Wochen zu beanspruchen, müssen Arbeitnehmer nicht von sich aus einen Urlaubsantrag stellen. Stattdessen können sie darauf setzen, dass zum Beschäftigungsende eine Auszahlung ihrer Restansprüche erfolgt. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz bestimmt nämlich: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Der Urlaub wird dem Arbeitnehmer dann also ausgezahlt.

Wenn der betroffene Arbeitnehmer allerdings noch keine neue Stelle hat und arbeitslos wird, bringt ihm die Auszahlung verbliebener Urlaubstage nur wenig Vorteile. Das Geld für den nicht genommenen Urlaub kassiert dann nämlich - indirekt jedenfalls - zum großen Teil die Arbeitsagentur. Denn das Arbeitslosengeld I ruht so lange, wie dem Betroffenen - rechtlich gesehen - noch Urlaub zustünde.

(Hans Nakielski)


Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
Rechtliche Beratung
Sie möchten als IG-BCE-Mitglied in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Frage beraten werden? Bitte wenden Sie sich an Ihre IG BCE vor Ort und verabreden Sie einen Gesprächstermin. Welcher der 44 Bezirke Ihr Ansprechpartner ist, steht auf Ihrem Mitgliedsausweis.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de