Wenn Arbeitnehmer krank waren und deshalb ihren Jahresurlaub bis Ende März des Folgejahres nicht nehmen konnten, ging ihr Urlaub früher verloren. Das darf nicht sein - entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 (Az.: RS C-350/06 und C-520/06) und hob damit wesentliche Teile des deutschen Urlaubsrechts aus den Angeln. Zumindest stehe den Betroffenen der gesetzliche Mindesturlaub zu. In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen (vier Kalenderwochen bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche).
Das oberste deutsche Arbeitsgericht, das dem EuGH folgte, änderte mit seiner Entscheidung vom 24.März 2009 nach eigenen Angaben seine bisherige Rechtsprechung. Konkret war es um eine Frau aus NRW gegangen, die einen Schlaganfall erlitten hatte und über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend krankgeschrieben war. Das BAG befand: „Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist". Zur Erläuterung: Der Übertragungszeitraum für nicht genommenen Resturlaub aus dem Jahr 2008 endete am 31. März 2009.
Bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit muss neben den aktuellen Urlaubsansprüchen auch der aufgelaufene (Mindest-)Urlaub aus den Vorjahren gewährt werden. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs kommt in Frage, wenn wegen des nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsgewährung nicht mehr möglich ist.
(Hans Nakielski)