Die Urlaubenden haben sogar gegenüber ihren kurzarbeitenden Kollegen einen finanziellen Vorteil: Im Urlaub wird nämlich der normale Lohn fortgezahlt, den die Betroffenen ohne Kurzarbeit erhalten würden. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach bleiben „Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht".
Kurzurlaub während der Kurzarbeit
Kurzarbeit ist in den einzelnen Betrieben höchst unterschiedlich geregelt. In manchen Betrieben wird etwa drei Tage gearbeitet - und dann sind vier Tage frei. Den Betroffenen bleibt es überlassen, was sie mit der Freizeit anfangen. Wichtig ist allerdings: Wenn es im Betrieb nicht anders geregelt ist, können die Kurzarbeiter jederzeit wieder zur Arbeit abberufen werden. Sie müssen daher jederzeit erreichbar sein (am besten per Handy) und am nächsten Tag wieder an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, wenn in der Firma kurzfristig wieder die Bänder anlaufen.
Wer die freien Tage zu einem Kurzurlaub an der Nordsee oder in den Alpen nutzt, muss sich dann gegebenenfalls schnell auf die Rückreise machen. Die Arbeitsagenturen, die das Kurzarbeitergeld zahlen, müssen die Betroffenen übrigens über ihre Ortsabwesenheit nicht informieren. Anders als für Arbeitslose besteht für Kurzarbeiter keine so genannte „Residenzpflicht" gegenüber der Arbeitsagentur.
Wenn Kurzarbeiter allerdings - was nicht allzu häufig geschieht - zu einem Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur eingeladen werden, müssen sie dort erscheinen und eine Arbeitsaufnahme dürfen sie nicht grundsätzlich ablehnen. Erst wenn sich ein Bezieher von Kurzarbeitergeld „beharrlich weigert", in dieser Weise mitzuwirken, wird ihm für „die Dauer der Weigerung" das Kurzarbeitergeld gestrichen, heißt es in den Durchführungsanweisungen zum Kurzarbeitergeld.
(Hans Nakielski)