Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
Recht rund um den Job
Ratgeber Urlaub
Krankheit im Urlaub
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Schwerpunktthemen
Betriebsräte / EBR
Gruppen in der IG BCE
ServiceCenter
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Rechtsratgeber Urlaub

Krankheit im Urlaub

Auch wer im Urlaub krank wird, hat Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch wird dann nicht weiter „verbraucht" und der Lohn wird vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt. Die Arbeitsunfähigkeit muss allerdings nachgewiesen werden - und zwar durch ein ärztliches Attest. Dieses kann selbstverständlich auch von einem ausländischen Arzt ausgestellt werden. Eine amtsärztliche Bescheinigung darf der Arbeitgeber nicht verlangen.

Krank im Urlaub
Foto: Hannes Eichinger - Fotolia.com

Tipp: Bei einer Erkrankung im Urlaub sollte sich der betroffene Arbeitnehmer sicherheitshalber schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschaffen und seinen Chef umgehend telefonisch oder per Fax über seine Erkrankung unterrichten. Denn zeigt er die Krankschreibung erst nach seiner Rückkehr an, kann er im Nachhinein keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Neugewährung der verloren gegangenen Urlaubstage geltend machen.

Wichtig ist auch: Die durch Attest nachgewiesenen Krankheitstage dürfen nicht einfach an den Urlaub „angehangen" werden. Eine Verlängerung des Urlaubs ist zwar prinzipiell möglich - aber nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber.

Wer eine vierwöchige Urlaubsreise gar nicht antreten kann, weil er in den ersten zwei Wochen krank ist, darf nicht davon ausgehen, dass er nach seiner Genesung die beiden restlichen Urlaubswochen einfach auf einen späteren Zeitraum verschieben kann. Auch hierbei muss der Chef mitspielen. Denn beim Urlaub gilt: Abgemacht ist abgemacht! Eine Verschiebung der verbleibenden Urlaubstage ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Bei der Festlegung des Urlaubs sollen zwar die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Wenn aber dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer einer Urlaubs-Verschiebung entgegenstehen, kann die Zustimmung des Arbeitgebers ausbleiben.

Übrigens: Auch Bezieher von Krankengeld (von der Krankenkasse) dürfen in die Ferien fahren. Dann muss aber die  jeweilige Kasse zustimmen. Ob dies erfolgt, hängt von der Krankheit ab - und davon, was man in den Ferien machen will. Wer zum Beispiel einen komplizierten Armbruch hat, wird kaum die Genehmigung zum Bergsteigen in den Alpen bekommen. Gegen Ferien mit Spaziergängen im Schwarzwald wird dann aber kaum etwas einzuwenden sein.

(Hans Nakielski)


Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
Rechtliche Beratung
Sie möchten als IG-BCE-Mitglied in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Frage beraten werden? Bitte wenden Sie sich an Ihre IG BCE vor Ort und verabreden Sie einen Gesprächstermin. Welcher der 44 Bezirke Ihr Ansprechpartner ist, steht auf Ihrem Mitgliedsausweis.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de