Tipp: Bei einer Erkrankung im Urlaub sollte sich der betroffene Arbeitnehmer sicherheitshalber schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschaffen und seinen Chef umgehend telefonisch oder per Fax über seine Erkrankung unterrichten. Denn zeigt er die Krankschreibung erst nach seiner Rückkehr an, kann er im Nachhinein keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Neugewährung der verloren gegangenen Urlaubstage geltend machen.
Wichtig ist auch: Die durch Attest nachgewiesenen Krankheitstage dürfen nicht einfach an den Urlaub „angehangen" werden. Eine Verlängerung des Urlaubs ist zwar prinzipiell möglich - aber nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber.
Wer eine vierwöchige Urlaubsreise gar nicht antreten kann, weil er in den ersten zwei Wochen krank ist, darf nicht davon ausgehen, dass er nach seiner Genesung die beiden restlichen Urlaubswochen einfach auf einen späteren Zeitraum verschieben kann. Auch hierbei muss der Chef mitspielen. Denn beim Urlaub gilt: Abgemacht ist abgemacht! Eine Verschiebung der verbleibenden Urlaubstage ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Bei der Festlegung des Urlaubs sollen zwar die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Wenn aber dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer einer Urlaubs-Verschiebung entgegenstehen, kann die Zustimmung des Arbeitgebers ausbleiben.
Übrigens: Auch Bezieher von Krankengeld (von der Krankenkasse) dürfen in die Ferien fahren. Dann muss aber die jeweilige Kasse zustimmen. Ob dies erfolgt, hängt von der Krankheit ab - und davon, was man in den Ferien machen will. Wer zum Beispiel einen komplizierten Armbruch hat, wird kaum die Genehmigung zum Bergsteigen in den Alpen bekommen. Gegen Ferien mit Spaziergängen im Schwarzwald wird dann aber kaum etwas einzuwenden sein.
(Hans Nakielski)