Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
Recht rund um den Job
Ratgeber Urlaub
Jobben im Urlaub
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Schwerpunktthemen
Betriebsräte / EBR
Gruppen in der IG BCE
ServiceCenter
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Rechtsratgeber Urlaub

Jobben im Urlaub

Der Urlaub dient der Erholung. Im Prinzip ist er als Pause vom Arbeiten gedacht. Das Bundesurlaubsgesetz verbietet allerdings nur eine  „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit". Das bedeutet: Arbeiten im Urlaub ist nicht in jedem Fall verboten. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer aber keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so droht ihm eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.

Malerwerkzeug
Foto: iStockphoto: CreativeFire

Ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Mithilfe sind auch dann erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer dabei „verausgabt", denn hier liegt keine Erwerbstätigkeit vor. Das Gleiche gilt etwa, wenn in der Urlaubszeit der (Aus-)Bau des eigenen Hauses betrieben wird. Doch auch dann, wenn die während des Urlaubs ausgeübte Tätigkeit als Erwerbsarbeit anzusehen ist, ist sie nicht in jedem Fall verboten, sondern nur dann, wenn sie dem Erholungszweck widerspricht. Da das Gesetz hier keine eindeutigen Grenzen zieht, sind die Arbeitsgerichte gefordert.

Am 21. September 2009 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über den Fall einer Bürokauffrau, die  am Weihnachtsmarktstand ihres Ehemanns ausgeholfen  und dabei Gips- und Keramikfiguren verkauft hatte. Ihr Chef  hatte sie während seines Besuchs auf dem Markt zufällig beim Jobben getroffen,. Er verlangte vergebens, dass  sie mit dem Jobben aufhöre und sprach schließlich die Kündigung aus. Er fand, die Arbeitnehmerin habe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beziehungsweise gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz verstoßen.

Das sah das LAG Köln ganz anders: Erwerbsarbeit ist nach Ansicht des Gerichts auch innerhalb des Urlaubs innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes - das bei einer Sechstagewoche 48 Arbeitsstunden, in Ausnahmefällen sogar eine 60-Stunden-Woche erlaubt - zulässig.  Das Gericht machte dabei folgende Rechnung auf: Die Betroffene war normalerweise - außerhalb der Urlaubszeit - in einer 37-Stunden-Woche tätig. Bis zur Höchstgrenze von 60 Stunden blieben daher noch 23 Stunden „Luft". Eine über diese Höchstgrenze hinausgehende Arbeitstätigkeit habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können. Daher sei die Kündigung rechtswidrig gewesen.

(Hans Nakielski)


Weiterführende Links und Downloads:
Justizportal des Landes NRW
LAG Köln, Urteil vom 21. September 2009, 2 SA 674/09

Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
Rechtliche Beratung
Sie möchten als IG-BCE-Mitglied in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Frage beraten werden? Bitte wenden Sie sich an Ihre IG BCE vor Ort und verabreden Sie einen Gesprächstermin. Welcher der 44 Bezirke Ihr Ansprechpartner ist, steht auf Ihrem Mitgliedsausweis.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de