Ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Mithilfe sind auch dann erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer dabei „verausgabt", denn hier liegt keine Erwerbstätigkeit vor. Das Gleiche gilt etwa, wenn in der Urlaubszeit der (Aus-)Bau des eigenen Hauses betrieben wird. Doch auch dann, wenn die während des Urlaubs ausgeübte Tätigkeit als Erwerbsarbeit anzusehen ist, ist sie nicht in jedem Fall verboten, sondern nur dann, wenn sie dem Erholungszweck widerspricht. Da das Gesetz hier keine eindeutigen Grenzen zieht, sind die Arbeitsgerichte gefordert.
Am 21. September 2009 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über den Fall einer Bürokauffrau, die am Weihnachtsmarktstand ihres Ehemanns ausgeholfen und dabei Gips- und Keramikfiguren verkauft hatte. Ihr Chef hatte sie während seines Besuchs auf dem Markt zufällig beim Jobben getroffen,. Er verlangte vergebens, dass sie mit dem Jobben aufhöre und sprach schließlich die Kündigung aus. Er fand, die Arbeitnehmerin habe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beziehungsweise gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz verstoßen.
Das sah das LAG Köln ganz anders: Erwerbsarbeit ist nach Ansicht des Gerichts auch innerhalb des Urlaubs innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes - das bei einer Sechstagewoche 48 Arbeitsstunden, in Ausnahmefällen sogar eine 60-Stunden-Woche erlaubt - zulässig. Das Gericht machte dabei folgende Rechnung auf: Die Betroffene war normalerweise - außerhalb der Urlaubszeit - in einer 37-Stunden-Woche tätig. Bis zur Höchstgrenze von 60 Stunden blieben daher noch 23 Stunden „Luft". Eine über diese Höchstgrenze hinausgehende Arbeitstätigkeit habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können. Daher sei die Kündigung rechtswidrig gewesen.
(Hans Nakielski)