Zum Bildungsurlaub gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen besteht sogar gar kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub. In den anderen Bundesländern gibt es einen Rechtsanspruch hierauf. Arbeitnehmer haben hier in der Regel Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von fünf Tagen zu Bildungszwecken. Im Saarland besteht in der Regel ein Anspruch auf sechs Tage Bildungsurlaub, wovon der Arbeitnehmer allerdings drei Tage von seinem eigenen „normalen" Urlaubsanspruch einbringen muss. Die Einzelheiten (Voraussetzungen, Dauer usw.) sind in den Gesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Streit gibt es allerdings immer wieder darum, welche Kurse als Bildungsurlaub anerkannt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang in einem Urteil vom 15. März 2005 das Konzept des Bildungsurlaubs als verfassungsgemäß angesehen. Konkret ging es um die Streitfrage, ob nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Sprachkurs „Schwedisch" als Bildungsmaßnahme gilt. Insbesondere befand das BAG, dass es nicht erforderlich sei, „dass die Bildungsmaßnahme für den konkret betroffenen Arbeitgeber einen - wenn auch nur gering einzuschätzenden - Vorteil mit sich bringt" (Az.: 9 AZR 104/ 04).
(Hans Nakieslki)