Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
Jetzt Mitglied werden
Flash | HTML
Jetzt für die Webseite
registrieren | Vorteile...
Startseite
Recht rund um den Job
Ratgeber Urlaub
Betriebsurlaub
IG BCE
Tarife
Veranstaltungen
Wirtschaft & Branchen
Bildung & Qualifizierung
Schwerpunktthemen
Betriebsräte / EBR
Gruppen in der IG BCE
ServiceCenter
Kampagnen & Initiativen
MedienService
WebWegweiser
Treffpunkt
IG-BCE-Blogs 
Medieninformationen 
IG BCE aktuell 
E-Abos 
RSS-Feeds 
Downloads 
Links 


Rechtsratgeber Urlaub

Betriebsurlaub

Prinzipiell können große Teile des Urlaubs als Betrieb- beziehungsweise Werksurlaub verplant werden - aber nicht der komplette Urlaub. In Firmen ohne Betriebsrat kann der Chef den Betriebsurlaub sogar per Direktionsrecht einführen. Wo es einen Betriebsrat gibt, ist die kollektive Urlaubsregelung mitbestimmungspflichtig. Übrigens: Das ist ein Grund mehr, auch in Kleinbetrieben einen Betriebsrat zu wählen.

Schutzhelme
Foto: iStockphoto: Roman Milert

Falls sich Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung über den Betriebsurlaub nicht einigen können, hat die Einigungsstelle das letzte Wort. Das Bundesarbeitsgericht befand in einem Beschluss vom 28. Juli 1981 (Az.: 1 ABR 79/79), in dem es um die Betriebsurlaubsregelung bei einem Flugzeugbauer mit 1.400 Beschäftigten ging, dass Betriebsferien nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Arbeitnehmer Vorteile böten: „Es entfallen die durch Urlaubsvertretungen, Vor- und Nacharbeiten bedingten Belastungen." Gleichzeitig brächten Betriebsferien häufig für die Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich: Der Arbeitnehmer „wird genötigt, Urlaub in einer Zeit zu nehmen, in der die Kosten für Urlaubsreisen höher sind als zu anderen Zeiten des Jahres". Ein Kompromiss könne - so das Gericht - daher beispielsweise darin liegen, dass 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien und die verbleibenden 2/5 für individuell verplanbaren Urlaub vorgesehen seien.

Auch andere Regelungen sind möglich. Klar ist dabei allerdings: Ein erheblicher Teil des Urlaubs muss dem Arbeitnehmer in jedem Fall zur freien Verfügung bleiben.

(Hans Nakielski)


Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
Rechtliche Beratung
Sie möchten als IG-BCE-Mitglied in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Frage beraten werden? Bitte wenden Sie sich an Ihre IG BCE vor Ort und verabreden Sie einen Gesprächstermin. Welcher der 44 Bezirke Ihr Ansprechpartner ist, steht auf Ihrem Mitgliedsausweis.

Kontakt  |  Impressum  |  Downloads  |  Änderung der Mitgliedsdaten  |  RSS-Feeds  |  English Version
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511-7631-329 | Telefax: 0511-7000891
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de