Falls sich Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung über den Betriebsurlaub nicht einigen können, hat die Einigungsstelle das letzte Wort. Das Bundesarbeitsgericht befand in einem Beschluss vom 28. Juli 1981 (Az.: 1 ABR 79/79), in dem es um die Betriebsurlaubsregelung bei einem Flugzeugbauer mit 1.400 Beschäftigten ging, dass Betriebsferien nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Arbeitnehmer Vorteile böten: „Es entfallen die durch Urlaubsvertretungen, Vor- und Nacharbeiten bedingten Belastungen." Gleichzeitig brächten Betriebsferien häufig für die Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich: Der Arbeitnehmer „wird genötigt, Urlaub in einer Zeit zu nehmen, in der die Kosten für Urlaubsreisen höher sind als zu anderen Zeiten des Jahres". Ein Kompromiss könne - so das Gericht - daher beispielsweise darin liegen, dass 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien und die verbleibenden 2/5 für individuell verplanbaren Urlaub vorgesehen seien.
Auch andere Regelungen sind möglich. Klar ist dabei allerdings: Ein erheblicher Teil des Urlaubs muss dem Arbeitnehmer in jedem Fall zur freien Verfügung bleiben.
(Hans Nakielski)